Publication Date:
2018
Description:
〈h3〉Zusammenfassung〈/h3〉
〈p〉In einem viel beachteten Vorabentscheidungsverfahren hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) dahin auszulegen ist, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht. Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich bei dem durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Produkts verursachten Schaden um einen „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden“ handelt, für den der Hersteller haftet, wenn diese Operation erforderlich ist, um den Fehler des betreffenden Produkts zu beseitigen. In dem Beitrag geht es darum, die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf das Verhältnis von Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung herauszuarbeiten.〈/p〉
Print ISSN:
0044-2585
Electronic ISSN:
1865-9748
Topics:
Economics
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