Zusammenfassung
Die anerkannten Naturschutzvereinigungen haben nach §63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG das Recht zur (begrenzten) Mitwirkung an Verwaltungsverfahren und – daran anknüpfend – zur Einlegung von Rechtsbehelfen, soweit es um Befreiungen von Geboten oder Verboten geht. Umstritten ist die in der Praxis sehr relevante Frage, ob auch eine Abweichung gemäß §34 Abs. 3 BNatSchG unter die vorgenannte Norm fällt. Die Abweichung ist Voraussetzung dafür, dass ein Projekt, das ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen kann und deshalb nach §34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist, dennoch genehmigt werden kann. In der Praxis wird immer wieder darauf bestanden, dass §63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nur von Befreiung spreche, dass also allein der Wortlaut maßgebend sei.
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Gassner, E. Befreiung, Ausnahme Abweichung . NuR 35, 785–786 (2013). https://doi.org/10.1007/s10357-013-2539-6
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