Zusammenfassung
1. Nicht anerkannte diagnostische Maßnahmen können im Falle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen, wenn die standardgemäßen diagnostischen Methoden ausgeschöpft sind oder diese keine hinreichenden Erkenntnisse zu liefern in der Lage sind.
2. Die spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf kann auch darin liegen, lebensbedrohliche Risiken von Therapieoptionen – hier: PET-CT/MRT bei Hodentumor und mehreren abgebrochenen Chemotherapien – überhaupt erst abzuklären.
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SG Leipzig, Gerichtsbescheid v. 22.4.2020 – S 8 KR 1743/19. Krankenversicherung – Kostenerstattung für eine PET-CT/MRT bei Hodentumor . MedR 39, 395–399 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5862-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-021-5862-6