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Atomausstieg, Eigentumsgarantie, Abwehrrechte und Schutzgrundrechte

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Zusammenfassung

Dieser Beitrag analysiert anlässlich anhängiger Verfassungsbeschwerden seitens der Energiekonzerne die Verfassungsmäßigkeit des Atomausstiegs von 2011. Dabei liegt letztlich weder eine Enteignung noch eine ausgleichspflichtige (!) Inhaltsbestimmung des Eigentums vor, ebenso wie der Vertrauensschutz seitens der Energiekonzerne aufgrund neuer Tatsachenerkenntnisse und – begründeter – neuer Wertungen gewahrt ist. Dass die ausgleichslose Inhaltsbestimmung des Eigentums vorliegend verfassungskonform ist, ergibt sich auch aus dem – in der Judikatur in Umweltfällen meist zu wenig gesehenen – hohen Gewicht der Schutzgrundrechte. Auch Verstöße gegen die Berufsfreiheit (es liegt eine Berufsausübungsregelung und nicht etwa eine objektive Schranke für einen Beruf Atomstromerzeuger vor), den allgemeinen Gleichheitssatz, die grundrechtliche Wesensgehaltsgarantie (die dem Verhältnismäßigkeitsprinzip letztlich nichts hinzufügt) oder das Verbot von Einzelfallgesetzen sind nicht zu konstatieren.

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Ekardt, F. Atomausstieg, Eigentumsgarantie, Abwehrrechte und Schutzgrundrechte . NuR 34, 813–819 (2012). https://doi.org/10.1007/s10357-012-2374-1

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